Ein Sturmschaden gehört zu den Schäden, die in der klassischen Wohngebäudeversicherung fast immer abgesichert sind. Trotzdem muss man wissen, wann der Versicherer von einem Sturm ausgeht und welche Pflichten den Versicherten treffen, wenn er einen Sturmschaden feststellt. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass gerade Sturmschäden zunehmend zum Kostenfaktor für die Wohngebäudeversicherer werden. Mit extremen Wettern ist auch in Zukunft zu rechnen.
Sturmschäden gewinnen an Bedeutung
In der jüngeren Vergangenheit haben schwere Sturmschäden immer wieder zu enormen Verwüstungen in ganz Deutschland geführt. Immer häufiger ist sogar von Tornados die Rede, die eine Schneise der Verwüstung hinterlassen und Schäden in Millionenhöhe verursachen.
Die Wohngebäudeversicherer haben in den letzten Jahren wiederholt eine niedrige Rendite hinnehmen müssen, da Sturm- und Unwetterschäden im großen Stil zu Kostenerstattungen in Millionenhöhe führten. Die Gefahr eines Schadens an der Immobilie aus einem Sturm ist also auch in Deutschland nicht zu unterschätzen, sie dürfte vielmehr in den kommenden Jahren noch zunehmen.
Die Versicherer errechnen ihre Beiträge anhand des zu erwartenden Risikos. Da das Risiko von Sturmschäden womöglich weiter steigt, werden auch die Prämien mittel- und langfristig angehoben werden. Versicherungsnehmer sollten entsprechend prüfen, ob eine rechtzeitige Absicherung gegen Sturmschäden Sinn macht, um später nicht noch höhere Kosten tragen zu müssen.
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Diese Schäden können entstehen
Zu den wichtigsten Schäden nach einem Sturm gehören sicher abdeckte Dächer, aber auch zerstörte Häuser durch herabstürzende Bäume. Wenn beispielsweise mehrere Dachziegel auf dem Dach abgerissen werden und herunterfallen oder wenn sie sich gelockert haben, kommt die Wohngebäudeversicherung für die Beseitigung des Schadens auf. Stürzt ein Baum auf dem eigenen Grundstück um und reißt dabei einen Teil des Gebäudes ein oder stürzt der Baum im Nachbargarten um, ist dies ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Da aus einem Sturmschaden sogar die Zerstörung oder die Unbewohnbarkeit der Immobilie folgen kann, entsteht für die Gebäudeversicherung eine erhebliche Gefahr, dass der Versicherungsfall eintritt.
So weist der Versicherte den Sturm nach
Auf den ersten Blick könnte man meinen, der Versicherte muss nachweisen, dass der Sturm mindestens die Stärke von 8 hatte. Das ist in der Praxis allerdings nicht so. Vielmehr genügt eine Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes für die jeweilige Region. Ersatzweise kann auch darauf verwiesen werden, dass in der Nachbarschaft noch weitere Häuser und Dächer abgedeckt wurden. Dem Wohngebäudeversicherer genügt dies bei der Schadensanzeige, ein weiterführender Nachweis ist nicht zu treffen. Damit werden die Meldung des Schadens durch den Versicherten, die Prüfung der Leistungspflicht durch den Versicherer und die anschließende Kostenerstattung erheblich beschleunigt und erleichtert.