Wie sind Obliegenheits­verletzungen in der Gebäude­versicherung geregelt?

Das Wichtigste in Kürze

  • Wird eine Obliegenheits­verletzung festgestellt, kann der Versicherer die Auszahlung von Leistungen verweigern.
  • Außerdem kann sie zur außerordentlichen Kündigung der Gebäude­versicherung führen.
  • Zu Ihren Pflichten zählt zum Beispiel die unverzügliche Meldung eines Schadens.
  • Bei grober Fahrlässigkeit gelten Sonderregelungen.
  • Bleibt ein Vertrag trotz Obliegenheits­verletzung bestehen, führt der Versicherer ihn meist zu veränderten Bedingungen fort.

Das erwartet Sie hier

Was in der Gebäude­versicherung als Obliegenheits­verletzung gilt und welche Auswirkungen diese auf die Versicherungsleistungen haben kann.

Inhalt dieser Seite
  1. Was ist eine Obliegenheits­­verletzung?
  2. Was kann passieren?
  3. Das sind Ihre Pflichten
  4. Drei Arten von Obliegenheits­­pflichten
  5. Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
  6. Wann zahlt die Versicherung trotzdem?
  7. Fazit

Was ist eine Obliegenheits­verletzung in der Gebäude­versicherung?

Obliegenheiten sind Pflichten und Aufgaben, die eine Person beziehungsweise eine Partei zu erfüllen hat. Die Obliegenheitspflicht umschreibt also die Notwendigkeit, solche Regelungen und Aufgaben strikt einzuhalten.

Eine Obliegenheits­verletzung liegt dann vor, wenn Versicherungsnehmer ihre Pflichten und Aufgaben mit Wissen und Wollen verletzen. Diese Verletzung kann tiefgreifende Folgen mit sich bringen. Von einer Leistungsverweigerung im Schadensfall bis hin zur vollständigen Aufkündigung der Gebäude­versicherung.

Juristische Beurteilung einer Obliegenheit

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Obliegenheiten sind im zivilrechtlichen Sinne Verhaltensgebote, folglich also nicht zwangsläufig rechtlich ver­pflichtend. Wobei Überschneidungen von Gesetzen und Obliegenheiten existieren. Werden Obliegenheiten nicht befolgt oder absichtlich verletzt, sind damit dennoch Nachteile verbunden.

Was passiert im Falle einer Obliegenheits­verletzung?

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Verletzung der Obliegenheitspflicht kann zur Kündigung führen

Der Versicherer kann Ihnen Ihre Versicherung im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitspflicht kündigen. Die Kündigung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer von der Pflicht­verletzung erfahren hat.

Was kann der Versicherer noch tun?

  • Leistungen kürzen oder komplett verweigern
  • Fortführung des Vertrags zu veränderten Bedingungen
  • Klauseln, die bestimmte Risiken ausschließen
  • Erhöhung der Versicherungsprämie

Die Versicherung muss ihren Kunden darüber informieren, wenn diesem aufgrund der Vertragsänderung ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Innerhalb der festgelegten Frist kann der Versicherte den Altvertrag kündigen und zu einem neuen Anbieter wechseln.

So kündigen Sie Ihre Gebäude­versicherung korrekt

Was sind meine Obliegenheits­pflichten in der Gebäude­versicherung?

Folgende Obliegenheits­pflichten gelten für Sie in der Gebäude­versicherung:

  • Sie müssen der Versicherung auftretende Schäden unverzüglich melden
  • Sie müssen Schadensfälle dokumentieren (Fotos und Videos, die den Schaden und seine Auswirkungen belegen)
  • Sie müssen alle wichtigen Informationen, die der Versicherer zur Klärung des Sachverhalts und Ermittlung der Schadenhöhe benötigt, wahrheitsgemäß darlegen
  • Sie dürfen größere Reparatur-, Aufräum- und Renovierungsarbeiten erst nach Absprache mit der Versicherung in Auftrag geben (Ausnahmen möglich, zum Beispiel beschädigte Eingangstür)

Zuwiderhandlungen können als Obliegenheits­verletzung gewertet werden und einen Verlust des Versicherungsanspruchs nach sich ziehen.

Schadenfälle der Gebäude­versicherung richtig melden

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Zusätzliche Obliegenheits­pflichten

Es gibt jedoch auch Obliegenheiten, die nicht nur den Versicherten und den Versicherer einschließen. Beispielsweise kann vertraglich festgehalten sein, dass bei Graffitischäden der Schaden nicht nur dem Versicherer, sondern auch der Polizei unverzüglich anzuzeigen ist. Geschieht dies nicht, dann ist der Versicherer unter Umständen leistungsfrei oder kann im schlimmsten Fall den Vertrag kündigen.

Oder für den Fall, dass die Leistung des Versicherers nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht. In diesem Fall muss sich auch dieser so verhalten, dass er die Obliegenheiten erfüllt.

Mehrere Versicherungsnehmer

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Gibt es mehrere Versicherungsnehmer, beispielsweise bei einer Gebäude­versicherung für eine Eigentümer­gemeinschaft, besteht nur ein einziger Versicherungsanspruch. Das bedeutet, dass sich alle Versicherungsnehmer eine Obliegenheits­verletzung zurechnen lassen müssen. Auch wenn diese nur durch einen der Versicherungsnehmer begangen wurde.

Mehr zur Gebäude­versicherung für Mehrfamilienhäuser

Arten von Obliegenheits­pflichten

Vorvertragliche Obliegenheits­pflichten

Im ­versicherungstechnischen Sinne gibt es eine Unterscheidung zwischen vorvertraglichen Obliegenheiten und jenen, die während der aktiven Gebäude­versicherung gelten. Getreu ihrer Bezeichnung müssen vorvertragliche Obliegenheiten uneingeschränkt erfüllt sein noch bevor die Gebäude­versicherung aufgenommen wird.

Die bekannteste und wichtigste Obliegenheit sieht vor, dass Versicherungsnehmer dem Versicherer keine essentiellen Informationen verheimlichen. Existiert beispielsweise bereits ein Schaden an der Immobilie, ist dieser vor Abschluss des Vertrages anzuzeigen. Andernfalls wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt.

Mehr zur vorvertraglichen Anzeigepflicht­verletzung

Gesetzliche Obliegenheitspflicht

Die gesetzliche Obliegenheitspflicht wird im sogenannten Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG) behandelt. Der Begriff „gesetzlich“ sollte an dieser Stelle nicht missverstanden werden. Das Versicherungs­vertrags­gesetz ist nicht einklagbar. Ebenso wenig die damit verbundenen Obliegenheits­pflichten. Die dort festgehaltenen Gesetze unterliegen also keiner echten Rechtspflicht. Dennoch ist ein Nicht-Einhalt dieser mit konkreten Nachteilen verbunden, insbesondere der Aufkündigung der Gebäude­versicherung oder einer Verweigerung der Auszahlung im Schadensfall.

Die gesetzlichen Obliegenheits­pflichten sind, unabhängig der konkreten Versicherungssparte, bindend und treffen demnach auch auf die Gebäude­versicherung zu. Bestandteil dieser sind beispielsweise die Beleg- und Auskunftspflicht.

Icon Schriftrolle

Vertragliche Obliegenheitspflicht

Die vertraglichen Obliegenheits­pflichten sind in den individuellen allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des Versicherers festgehalten. Versicherungsnehmer sollten sie vor ihrem Vertragsabschluss gründlich durchlesen.

Der Versicherer steht in der Pflicht, den Versicherungsvertrag transparent und auch für Laien verständlich zu formulieren. Außerdem müssen alle darin festgehaltenen Obliegenheiten deutlich als solche erwähnt werden und dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Wichtig ist außerdem, dass dem Versicherten keine unverhältnismäßigen Nachteile dadurch entstehen. Sinn und Zweck der vertraglichen Obliegenheits­pflichten ist es, dafür zu sorgen, dass der Versicherte genau weiß, welche Pflichten und Aufgaben er für seine abgeschlossene Gebäude­versicherung zu erfüllen hat.

Sonderregelung zur Einrede wegen grober Fahrlässigkeit

Hierbei handelt es sich um eine spezielle Regelung, die zur Sparte der Obliegenheiten zählt. Nach der Anpassung des Versicherungs­vertrags­gesetzes im Jahr 2008 ist es für Versicherer weitaus schwieriger, eingereichte Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit vollständig auszusetzen. Eine Leistungsverweigerung ist aber weiterhin möglich, wenn die grobe Fahrlässigkeit des Versicherten in einer besonderen Schwere vorliegt.

Verzicht auf Einrede wegen grober Fahrlässigkeit

Aus diesem Grund ist es aus Sicht des Versicherten sehr wichtig, die Vertragsbedingungen genau zu studieren. Das Recht zur Einrede wegen grober Fahrlässigkeit sollte darin nicht enthalten sein. Der Versicherer sollte also auf diese Einrede verzichten. Andernfalls kann es schnell dazu kommen, dass bei einem Schadensfall wider Erwarten keine Auszahlung erfolgt.

Icon Waschmaschine

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Tatsächlich ist der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ leicht missverständlich. Anders als sich mit Blick auf die Bezeichnung vermuten lassen würde, ist eine grobe Fahrlässigkeit nicht zwangsläufig „grob“. Versicherer stufen als solche auch gewöhnliche Handlungen oder einfache Missgeschicke ein, die dem Versicherten widerfahren.

Wer beispielsweise den Wasserzulauf der Waschmaschine nicht abdreht, begeht aus Sicht vieler Versicherer bereits eine grobe Fahrlässigkeit. Auch wenn diese abseits des Versicherungswesens kaum als solche bezeichnet werden würde. Das gleiche trifft auf versehentlich eingeschaltete Herdplatten oder Öfen zu.

Experten-Tipp:

„Wird eine Handlung lediglich als leichte Fahrlässigkeit eingestuft, muss der Gebäude­versicherer zahlen. Er hat dann außerdem kein Anrecht darauf, den laufenden Vertrag zu kündigen.“

Foto von Benjamin Mai
Berater

Wann die Gebäude­versicherung trotzdem zahlt

Prinzip der Kausalität

Das Versicherungs­vertrags­gesetz sieht vor, dass Versicherer in bestimmten Fällen auch dann die Kosten für einen Schaden übernehmen müssen, wenn zuvor eine Obliegenheits­verletzung stattfand. Und zwar dann, wenn der Schaden auch ohne Obliegenheits­verletzung unvermeidbar war. Beispielsweise wenn es zu einem schweren Hagelsturm kommt, der das Dach beschädigt und die Fenster zerspringen lässt. Dann ist es irrelevant, ob der Versicherte ein Fenster offen gelassen hat. Der Schaden wäre aufgrund der Schwere des Hagelsturms so oder so passiert.

Das Prinzip der Kausalität gilt unter der Voraussetzung, dass kein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegt. Die Unterstellung arglistigen Verhaltens wird durch ein bewusstes Zuwiderhandeln gegen die Obliegenheitspflicht begründet.

Fazit

Aufgrund des hohen Verkehrswertes einer Immobilie, die für die meisten Menschen die wohl größte Anschaffung ihres Lebens bedeutet, ist eine Gebäude­versicherung dringend empfohlen. Ebenso dringlich sind die Einhaltung der im Versicherungs­vertrags­gesetz und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Versicherers genannten Obliegenheiten. Andernfalls riskieren Eigentümer, dass der Versicherer eine Zahlung verweigert.

Der Verlust der Immobilie und dem damit verbundenen Kapital kann im schlimmsten Fall die Existenz bedrohen. Aus diesem Grund sollten sich alle Versicherten und Eigentümer vorab genau über die geltenden Obliegenheits­pflichten informieren und den Versicherungsvertrag genau überprüfen.

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Katharina Burnus
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